AGB

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1. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen, auch Auskünfte, Angebote, Beratungen und Reparaturen, gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

Im Übrigen gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage gilt die VOB Teil B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird und soweit nicht in den nachfolgenden Bedingungen von der VOB abgewichen wird.

Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil 8 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich zum Werkvertragsrecht des BGB die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Überlassene Unterlagen

Zu unseren Angeboten gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß-, Stück- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Wird uns kein Auftrag erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

3. Angebote/Vertragsschluss

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

4. Lieferfristen

Lieferfristen und Termine gelten nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung als vereinbart. Lieferfristen und Termine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen.

Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Auftraggeber zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder eines unserer Lieferanten durch ungünstige Witterungsverhältnisse oder Fertigungsüberlastung verzögert, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer dieser Verzögerung.

5. Mängel

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen zur Behebung von Mängeln nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 dieses Absatzes gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

6. Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Ebenso kann eine Abschlagszahlung für beschafftes Material oder Bestellartikel verlangt werden.

7. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

9. Pauschalierter Schadenersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 15 % der Netto-Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

10. Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
  • Außenanstriche (z. B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln
  • Wartungsfugen (Silikon)

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

12. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz.

13. Handwerksleistung

14. Individuelle Fertigung kundenbezogener Rückgaben ausgeschlossen

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